Im Jahr 2016 wurden die BImSchG-Genehmigungen für das Projekt „Neuenrade-Kohlberg“ beim Märkischen Kreis beantragt. Die Genehmigungen für die sechs Anlagen, die auf Kyrill-Schadflächen vorgesehen waren, wurden Ende 2016 erteilt. Gegen diese wurden diverse Klagen – unter anderem von der Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt (LNU) NRW – eingereicht. Der in 2017 erfolgte Baustart wurde durch Gerichtsbeschluss im einstweiligen Rechtsschutz auf Betreiben des LNU noch im selben Jahr wieder gestoppt – dies mit u.a. der Begründung möglicher Beeinträchtigungen des Landschaftsschutzgebiets, in dem das Vorhaben liegt.
Nach Abweisung der Klage der LNU NRW im Oktober 2019 wurde auf Antrag der Vorhabenträgerin im November 2019 auch der Baustopp wieder aufgehoben. Dieser Entscheidung lagen zusätzlich durchgeführte Umweltverträglichkeits-Vorprüfungen u.a. mit erneuter Bewertung des Landschaftsbildes im Untersuchungsradius von 3 km zugrunde, die erneut zu einer Verneinung erheblicher nachteiliger Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut „Landschaft“ kamen. Mit dieser Entscheidung waren die weiteren Bau- und Errichtungsmaßnahmen in 2019 zunächst wieder möglich.
Durch die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde des LNU NRW kam es jedoch im Juli 2020 erneut zum Baustopp. Dieser Baustopp wurde verhängt, weil das OVG die UVP-Vorprüfung nun für nicht nachvollziehbar und damit fehlerhaft i.S. des § 3a S. 4 UVPG a.F. ansah – unter anderem, weil die Artenschutz-Gutachten nach Ansicht des Gerichts nicht erkennbar in jeder Hinsicht den allgemein anerkannten Standards entsprächen, und zwar aufgrund fehlender Angaben in der Dokumentation zu Witterungsverhältnissen während der Beobachtung der Rotmilane. Damit könne wegen des Dokumentationsmangels nicht auf eine in der Sache methodengerechte Erhebung zu den artspezifischen Hauptaktivitätszeiten geschlossen werden, da konkrete Anhaltspunkte für eine solche Annahme fehlten.
Um diesen völlig unverhältnismäßigen Baustopp aufzuheben und die Inbetriebnahme der zwei bereits fertiggestellten WEA zu ermöglichen, wurde seitens der Vorhabenträgerin eine Änderungsgenehmigung erwirkt, die den Betrieb der Windenergieanlagen innerhalb der Rotmilan-relevanten Zeiten tagsüber von März-September aussetzte. Nach entsprechender Entscheidung des OVG von Juli 2021 konnten so die Bauaktivitäten Mitte 2021 schließlich wieder aufgenommen werden. Erst vier der sechs WEA sind mittlerweile in Betrieb [Stand Nov 2021].
Demnach wurde durch die Verhinderungstaktik der LNU, dem Projekt durch Klageverfahren Steine in den Weg zu legen, dieses bereits um mittlerweile 5 Jahre verzögert. Zudem können die Windenergieanlagen aktuell nur sehr eingeschränkt betrieben werden:
o Betrieb nur mit Abschaltlogarithmus für Fledermäuse vom 01. April bis 31. Oktober Abschaltung bei bestimmten Wetterbedingungen.
o Vom März bis September (den Rotmilan-relevanten Zeiten) eines jeden Jahres dürfen die Anlagen nur nachts betrieben werden, sofern dies die Fledermausabschaltung zulässt.