Wasserkraftanlage Schleiden-Gemünd

Art des Projekts: Wiederaufnahme einer historischen Wasserkraftnutzung
Installierte Leistung: ca. 110 kW
Investitionen in ökologische Maßnahmen: ca. 250.000 Euro
Dem innerörtlichen Hochwasserschutz dienende Maßnahmen: ca. 150.000 Euro
Erwartete Strommenge: 450.000 kWh Ökostrom pro Jahr
Vermeidbarer CO2-Ausstoss während der Anlagenlebensdauer: 54.000 t

Bereits vor rund 300 Jahren wurde am heute noch existierenden Schoellerwehr an der Urft in Gemünd umweltfreundliche Energie genutzt. Die vom historischen Wehr geschaffenen innerörtlichen Wasserflächen sind seitdem fester Bestandteil des Ortsbildes und von hohem städtebaulichem sowie touristischem Wert.

 

Nach umfangreichen Planung inklusive aufwändiger Umweltverträglichkeitsuntersuchungen wurde Anfang 2012 die Nutzung des bestehenden Staurechtes zu Wasserkraftzwecken beim Kreis Euskirchen beantragt. Der Projektträger beabsichtigt, finanziert über die klimafreundliche Stromerzeugung, zusätzlich noch die Gewässerökologie zu optimieren, das städtische Wehrbauwerk aufwändig zu sanieren und gleichzeitig den Hochwasserschutz für die Innenstadt von Gemünd deutlich zu verbessern. Ohne die Wasserkraftnutzung müssten die Kosten im hohen sechsstelligen Bereich für die Gewässerdurchgängigkeit und den Hochwasserschutz durch die Kommune und damit durch die Allgemeinheit getragen werden.

 

Im aktuellen Zustand ist die Wehranlage für Fische aufwärts absolut undurchlässig; bei der Abwärtspassage über den Wehrkörper werden Fische geschädigt. Mit dem Projekt würde die Durchgängigkeit entsprechend der gesetzlichen Anforderungen geschaffen. Der geplante Fischschutz vor der Turbine wird mittels Feinrechen sichergestellt und geht deutlich über die Vorgaben des Landes NRW hinaus. Bypässe erlauben zukünftig den Fischen den gefahrlosen Weg flussauf und flussab.

 

Sowohl von Seiten der Eigentümer der Fischrechte (vertreten durch die örtliche Fischereigenossenschaft), als auch seitens des Umweltministeriums NRW wird die Planung ausdrücklich befürwortet und eine möglichst schnelle Umsetzung angemahnt, da sie die Vorgaben der europäischen Wasserrahmenrichtlinie umsetzt und insgesamt zu einer deutlichen Verbesserung des Fischbestandes führen wird. Entsprechende unabhängige Gutachten belegen dies ebenfalls; die zuständige Fachbehörde des Landes bestätigt zudem die technische Übereinstimmung der Planung mit den Landesvorgaben.

 

Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, aber auch in weiteren Behördengesprächen wurden seitens des „Fischereiverbandes NRW“ als Interessensvertretung der Sportangler umfangreich Einwendungen vorgetragen. Die Eingaben konnten jedoch widerlegt werden. Dennoch führte die Auseinandersetzung mit den Eingaben zu erheblichem, auch mit Kosten verbundenem Aufwand beim Projektträger und den betroffenen Behörden sowie zu mehrjährigen Verzögerungen im Verwaltungsverfahren.

 

Schließlich wurde die Wasserkraftanlage nach 9 Jahren im Juli 2020 mit insgesamt 24 Auflagen genehmigt, darunter unter anderem mit der Anordnung einer mehrmonatigen Abschaltung der Anlage zu bestimmten Fischwanderzeiten (eine Kernforderung des „Fischereiverbandes NRW“ im Beteiligungsprozess).

 

Statt einer CO2-freien Stromerzeugung mit deutlicher ökologischer Gewässerverbesserung zuzustimmen, verlangt der ortsfremde „Fischereiverband NRW“ im Kern den Abriss der historischen Wehranlage auf Steuerzahlerkosten und den generellen Verzicht auf Klimaschutz durch Wasserkraft. Gegen die Genehmigung des Kreises Euskirchen wurde zunächst ohne weitere Begründung pauschal Klage eingereicht, diesmal jedoch bemerkenswerterweise vom „Landesfischereiverband Westfalen und Lippe“, der sich im bisherigen Verfahren in keiner Weise beteiligt hatte. Dieser Verband klagt, obwohl die Eifel bekanntlich weder in Westfalen noch in Lippe liegt.

 

Die gesetzliche und gerichtliche Frist zur Nachreichung von Klagegründen ließ der „Landesfischereiverband Westfalen und Lippe“ jedoch tatenlos verstreichen. Stattdessen legte nunmehr wieder der „Fischereiverband NRW“ eine „Klagebegründung“ zu einer – auch nach eigener Aussage – von ihm gar nicht eingereichten Klage vor. Das Verfahren am Verwaltungsgericht wird daher aktuell vom „Landesfischereiverband Westfalen-Lippe“ ohne eigene, fristgerecht vorgetragene Begründung weitergeführt.

 

Das geplante Projekt würde ferner sicherstellen, dass die Innenstadt von Schleiden-Gemünd bei einem 100-jährigen Hochwasser (anders als heute) nicht überströmt und geschädigt wird. Im Sommer 2021 führte das Starkregenereignis (ca. 1000-jähriges Hochwasser) zu katastrophalen Zerstörungen praktisch im ganzen Stadtgebiet. Die Hochwasserschutzmaßnahmen des Wasserkraftprojekts hätten die eigentliche Regenkatastrophe zwar nicht verhindern können, aber sehr wohl das Ausmaß hinsichtlich der betroffenen Stadtfläche, der Anzahl der betroffenen Bewohner und der Schadenssumme. Auch dies ist eine Konsequenz der jahrelangen und fortgesetzten landesweiten Blockadehaltung der als Naturschutzverband anerkannten Angelsportvertretung. Die Befugnis zur Klage des Sportangelverbandes entsteht ausschließlich aufgrund seiner formalen Anerkennung als Naturschutzverband, während das praktische Tun insbesondere das Fangen und Töten von Fischen beinhaltet.

 

Die „Klagebegründung“ führt u.a. an:

  • Das seit nachweislich über 300 Jahren bestehende und mit seinem Staurecht im Wasserbuch eingetragene Wehr habe keinerlei Rechtfertigung und müsse abgerissen werden, obwohl das Wasserrecht seit jeher rechtskräftig anerkannt und im Wasserbuch eingetragen ist und das Stadtbild durch einen Abriss erheblich beeinträchtigt würde.
  • Der Kreis Euskirchen habe diverse verwaltungsrechtliche Fehler begangen.
  • Entgegen der Auffassung der Fachbehörden bis hin zum Umweltministerium (und ohne Berücksichtigung der geplanten gewässerökologischen Verbesserungen) wird pauschal eine Verschlechterung des Fischbestandes angenommen, weil die den geltenden NRW-Vorschriften und Technischen Regeln entsprechende Fischschutzvorrichtungen nicht ausreichend seien.

 

Das Verwaltungsgericht Aachen hat die Klage im Mai 2022 abgewiesen. Der Verband ist demnach nicht klagebefugt.

Der Verband kann nicht geltend machen, durch das Wasserkraftprojekt in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes betroffen zu sein. Ferner wurde nicht einmal dargelegt, inwiefern die geplante Wasserkraftanlage den satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes des Klägers berühren könnte.

Gegen dieses eindeutige Urteil hat der Fischereiverband dennoch Antrag auf Berufung beim Oberverwaltungsgericht des Landes NRW gestellt. Beiträge zum Klima- und Hochwasserschutz werden damit weiter verhindert. Ökologische Verbesserungen am Gewässer werden weiter blockiert.

Die mit dem Klageverfahren gegen eine Wasserkraftanlage in der Eifel verbundenen erheblichen Kosten (Anwaltskosten des Klägers sowie des Wasserkraftbetreibers, sämtliche Gerichts- und Gutachterkosten) müssen nun aus dem Beitragsaufkommen der westfälisch-lippischen Mitgliedsvereine finanziert werden. Sollte sich das Oberverwaltungsgericht dem Aachener Gericht anschließen, würden umfangreiche weitere Kosten entstehen.