Auf einer als Windkonzentrationszone ausgewiesenen Fläche von ca. 300 Hektar sollen 11 WKA errichtet werden.
Im Dezember 2015 wurde mit ersten Erschließungsmaßnahmen (u.a. Wegebau) begonnen. Der endgültige Genehmigungsbescheid für alle 11 WKA wurde im Februar 2016 erteilt. In der Folge wurden bereits Fundamente nebst Kranstellflächen und Zuwegungen für 9 WKA gebaut. 3 Fundamente wurden mit Türmen bestückt. Eine WKA wurde betriebsbereit errichtet. Das bisherige Investitionsvolumen inklusive der Infrastrukturmaßnahmen (beläuft sich auf ca. 15 Millionen Euro. Dieses Investitionsvolumen liegt seit dem Mitte 2016 durch den NABU erzwungenen Baustopp brach.
Aufgrund der vom NABU vorgebrachten Argumentationen, sowie deren, zwischenzeitlich erfolgten Gerichtsbeschlüsse in eigens angestrengten Eilverfahren wurde Mitte 2017 ein neuerliches Maßnahmenkonzept mit der Darstellung von insgesamt 60 ha besonderer Artenschutzmaßnahmen erstellt. Neben dem oben genannten erheblichen Maßnahmenumfang wurden auch zusätzlich Abschaltzeiten für den Rotmilan, sowie diverse Monitoringmaßnahmen für Rotmilan, Wiesenweihe und Mornellregenpfeifer über den gesamten Betriebszeitraum der WKA definiert.
Das Maßnahmenkonzept sieht u.a. auch 8 ha besondere Artenschutzmaßnahmen für die Wachtel vor.
Nachdem gemäß dem aktuellen Artenschutzleitfaden NRW die Wachtel nicht mehr als windkraftsensibel gilt, wurde erklärt, dass der Umfang des Maßnahmenkonzepts weiterhin bestehen bleiben soll und die „frei werdenden“ 8 ha nach Bedarf als Maßnahmenflächen für den Rotmilan, Wiesenweihe und / oder den Mornellregenpfeifer entwickelt werden.
D.h. für diese 3 Arten steht ein Maßnahmenumfang von insgesamt 60 Hektar zur Verfügung.
Zudem müssen alle WKA mit einem kamerabasierten Vogelerkennungssystem ausgestattet werden, welches für den sofortigen Stopp sämtlicher Anlagen sorgt, sobald sich ein Vogel nähert.
Trotz dieser umfangreichen Schutzmaßnahmen argumentiert der NABU in seiner Klage weiterhin mit dem angeblich vorhandenen
- signifikant erhöhten Tötungsrisiko für den Rotmilan
- signifikant erhöhten Tötungsrisiko für die Wiesenweihe
- erhöhtem Meideverhalten von Wachtel und Wachtelkönig (trotz gegenteiligem Artenschutzleitfaden)
- erhöhtem Meideverhalten des Mornellregenpfeifer
- Vergrämung des Rauhfußkauz aufgrund überhöhter Schallbelastung
- Nichtigkeit der 60. FNP-Änderung der Stadt Marsberg
- Entgegenstehend des Landschaftsschutzgebiets “Paderborner Hoffläche“, bzw. Landschaftsplan “ Marsberg“
Dabei stellt er sich auf den Standpunkt, die positive Einschätzungsprägorative der Fachbehörde (Untere Landschaftsbehörde), sowie die positive Einschätzung des LANUV als oberste Naturschutzbehörde des Landes NRW fehlerhaft seien und dementsprechend nicht zu berücksichtigen sind.
Auch interessiert ihn weder der aktuelle Artenschutzleitfaden NRW noch der Windenergieerlass oder das BImSchG.
Stellungnahmen unabhängiger Fachgutachter werden vom NABU als unrichtig abgetan, so auch folgende Fakten:
- Die Wachtel gilt allgemein anerkannt nicht mehr als planungsrelevante Art, da kein Meideverhalten oder Kollisionen festgestellt werden können
- Für das Meideverhalten des Mornellregenpfeifer bis dato kein schlüssiger Nachweis geliefert wurde.
- Auf Basis von jahrelangen Zählungen wurde der Nachweis geführt, dass die Rast des Mornellregenpfeifer im Gebiet nicht regelmäßig stattfindet, sondern ein reines Zufallsereignis darstellt.
- Die Beschlussfassung der Umweltministerkonferenz vom 11.12.20 nach der u. a. die Wiesenweihe nicht gefährdet ist, sofern die Bodenfreiheit der WKA mindestens 80 m beträgt (vorliegend der Fall)
Der NABU setzt ausschließlich das Helgoländer Papier sowie die Aussagen der ABU Soest als Maßstab an und trifft darüber hinaus eigene, fachlich nicht belegte Behauptungen.
Das Verfahren ist seit 2018 beim Oberverwaltungsgericht Münster anhängig – die Entscheidung wurde nun getroffen. Link zum weiterführenden Artikel.